Ein kleiner Garten im Grünen, mit eigener Hütte, eigenen Gewächsen, in einer Kleingartenanlage gelegen, ist für viele pures Glück. Einige Kleingartenanlagen haben bereits ihr 100 jähriges Bestehen gefeiert. Sie wurden nach den Wirren des Ersten Weltkrieges auf dem Acker errichtet, gedacht als Unterkunft und Ernährungsmöglichkeit für die gestrandeten des Krieges.
Damals galten keine gesetzlichen Regelungen, jede Kommune hat für sich festgelegt, was die Kleingärtner dort machen durften und was nicht. Spätestens nach dem Zweiten Weltkrieg, als wieder Wohnungsnot und Ernährungsknappheit herrschten, wurden die Kleingartenanlagen vielerorts ein Zuhause für die Menschen. Das ist zum Teil bis heute so. Obwohl das Bundeskleingartengesetz genau dies verbietet.
Die kleingärtnerische Nutzung
Im 1984 verabschiedeten Bundeskleingartengesetz ist die kleingärtnerische Nutzung als Zweck eines Kleingartens festgeschrieben. Die gepachtete Fläche auf fremdem Grund und Boden darf nur für die Zwecke der Erholung und der kleingärtnerischen Nutzung verwendet werden. Nur dadurch ist es möglich, diese Parzellen für einen geringen Pachtpreis zu nutzen. Das Wohnen auf der Parzelle ist grundsätzlich verboten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in entsprechenden Urteilen festgeschrieben, welchen Anteil Erholungsnutzung und kleingärtnerische Nutzung haben dürfen. So ist allgemein anerkannt, dass je 1/3 gärtnerisch, zur Erholung und zum Aufenthalt auf der Parzelle genutzt werden dürfen. An der kleingärtnerischen Nutzung macht sich heutzutage viel Ungemach breit. Denn was das genau ist, hat kein Gericht und kein Gesetz beschrieben. Das geht auch nicht.
Die Verbände der Kleingärtner haben ihre eigenen diesbezüglichen Regeln aufgestellt. Sie meinen, damit den rechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Dabei ist das eben nur eine Meinung und kein Gesetz. Und kein Richterspruch. Um zu verhindern, dass die Grundstückseigentümer Kleingartenanlagen in Bauland verwandeln, kämpfen Gartenverbände und Kleingärtner dagegen. Dabei ist die kleingärtnerische Nutzung ein wesentlicher Bestandteil. Problematisch wird das dann, wenn ein Kleingartenverband juristisch gegen den Unterpächter eines Kleingartens vorgeht, weil dieser, nach Meinung des Gartenverbandes, nicht die Vorgaben der kleingärtnerischen Nutzung erfüllt.
Das Bundeskleingartengesetz wird nicht modernisiert
Der Gesetzgeber weigert sich bisher, irgendeine Modernisierung des Bundeskleingartengesetzes auch nur zu denken. Es könnte ja dann seinen sozialen Charakter verlieren. Es ist jedoch nicht verständlich, wie beispielsweise Wasser oder Strom in der Gartenlaube dazu beitragen, den sozialen Charakter eines Kleingartens zu beeinträchtigen.